Für die Errichtung einer demokratisch kontrollierten öffentlich-rechtlichen Stiftung des Kantons Basel-Stadt zur Erhaltung und Schaffung von bezahlbarem Wohn-, Gewerbe- und Kulturraum wird ein Kredit von 50 Millionen Franken bewilligt. Im Interesse einer guten sozialen Durchmischung der Bevölkerung, um mietpreistreibende Spekulation mit dem endlichen Gut „Boden" zu verhindern, für eine aktivere Rolle des Kantons auf dem Wohnungsmarkt, für die kleingewerbliche Versorgung und für eine lebendige Kultur im Kanton errichtet der Grosse Rat mittels Beschluss nachfolgend näher definierte Stiftung.
1. Die Stiftung bezweckt den Erwerb von Grundstücken, um in bestehenden und eventuell in neu zu erstellenden Bauten preisgünstigen/bezahlbaren Wohn-, Gewerbe und Kulturraum zu erhalten oder zu schaffen.
2. Die Stiftung bietet Personen im Sinne einer sozialen Nachlassplanung den Erwerb ihrer Liegenschaften an. Die aktuelle Mieterschaft wird möglichst mit einbezogen.
3. Die Stiftung unterliegt dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (WFG, SR 842). Die Stiftung erfüllt ihren Zweck nach wirtschaftlichen Kriterien, dem Prinzip der Kostenmiete und unter Ausschluss jeder Spekulation.
4. Der Kanton kann (statt des Kredits) zur Äufnung des Stiftungsvermögens auf den bestehenden Mehrwertabgabefonds nach kantonalem Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) greifen (soweit dessen Zweckbestimmung dies zulässt) oder der Stiftung als Realleistung Liegenschaften zur Bewirtschaftung und Entwicklung primär im Baurecht übergeben.
5. Die Stiftung stellt ihre Liegenschaften verschiedenen Benutzergruppen, wie zum Beispiel Haus- und Wohngenossenschaften, Personen in Ausbildung, Mieterschaften, welche auf einen niedrigen Mietzins angewiesen sind, quartierbezogenen Kleinbetrieben, kreativen Startups, Kulturschaffenden sowie gemeinnützigen Trägerorganisationen zur Verfügung.
6. Die Leitung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat, bestehend aus maximal 5 Mitgliedern. Diese werden vom Grossen Rat auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen sich durch praktische Erfahrungen im gemeinnützigen Wohnungsbau und/oder Gewerbe ausweisen.
7. Spätestens innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Initiative erlässt der Grosse Rat ein Stiftungsstatut nach den obigen Grundsätzen.