Statuten


1. Wesen
1.1. Unter dem Namen JungsozialistInnen Basel-Stadt (JUSO BS) schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gemäss ZGB Art. 60ff.mit Sitz in Basel zusammen. Die JUSO Basel-Stadt ist eine Sektion der JungsozialistInnen Schweiz (JUSO CH) mit Sitz in Bern gemäss Art. 7f der Statuten der JUSO Schweiz.

2. Zweck
Die JUSO Basel-Stadt erstrebt eine solidarische und demokratische Gesellschaft; der demokratische Sozialismus ist ihr bleibendes Ziel. Die JUSO Basel-Stadt fördert die Vernetzung politisch interessierter Jugendlicher und junger Erwachsener. Sie vertritt insbesondere die Anliegen junger Leute innerhalb des Kantons Basel-Stadt und fördert deren politisches Engagement.

3. Stellung zu der Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt (SP BS)
Die JUSO Basel-Stadt ist die offizielle Jugendorganisation der Sozialdemokratischen Partei Basel­-Stadt und übt Vertretungsrecht in deren Gremien aus.

4. Mitgliedschaft
4.1. Mitglied der JUSO Basel-Stadt kann sein, wer die Statuten, Grundsatzpapiere und Forderungen der JUSO Basel-Stadt sowie der JUSO Schweiz anerkennt, höchstens 35 Jahre alt ist und den Mitgliederbeitrag bezahlt.
4.2. Die Verweigerung der Aufnahme ist ohne Angaben von Gründen möglich durch den Beschluss der Jahres- oder Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. An Mitglieder- oder Jahresversammlungen stimmberechtigtes Neumitglied ist erst, wem die Mitgliedschaft von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn einer Versammlung nicht verweigert wurde.
4.3. Die Mitgliedschaft bei der JUSO Basel-Stadt bedingt keine Mitgliedschaft bei der SP Schweiz oder der SP Basel-Stadt.
4.4. Die Mitgliedschaft in anderen parteipolitischen Organisationen, mit Ausnahme der SP Basel-Stadt, ist ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann die JUSO Basel-Stadt Ausnahmen genehmigen.
4.5. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zweidrittelsmehrheit Mitglieder aus der JUSO auszuschliessen. Gegen Ausschlussentscheide des Vorstands kann an Jahres- oder Mitgliederversammlungen einmalig rekurriert werden. Mitgliederversammlungen könnnen mit einfachem Mehr ebenfalls den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen. Dagegen kann ebenfalls an der darauffolgenden Mitgliederversammlung rekurriert werden.

5. Organe
5.1. Die beschliessenden Organe der JUSO Basel-Stadt sind:

* Jahresversammlung (JV)
* Mitgliederversammlung (MV)
* Vorstand (V)
* Präsidium (P)

5.2. In der JV und MV besteht für alle Mitglieder das uneingeschränkte Wahl- und Stimmrecht.
5.3. Die Sitzungen aller Organe sind für die JUSO-Mitglieder offen. Jahres- und Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich; Nichtmitglieder können allerdings durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Versammlungsraum verwiesen werden.

6. Das Präsidium
6.1. Das Präsidium besteht aus dem Präsident und den beiden Vize-Präsidenten.
6.2. Das Präsidium trägt die Verantwortung für die Leitung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen und die Leitung der Mitgliederversammlungen. In Absprache mit den Vorstandsmitgliedern legt es die Traktandenliste für Mitgliederversammlungen fest.
6.3. Das Präsidium leitet den Vorstand und ist befugt, im Sinne der JUSO Basel-Stadt und im Einklang mit früheren Beschlüssen kurzfristig auf politische Vorkommnisse zu reagieren. Auch kann es dringliche Beschlüsse fällen, die aus zeitlichen Gründen nicht mehr durch eine Vorstandssitzung/ respektive eine MV oder JV beschlossen werden können; für dringliche Beschlüsse ist Einstimmigkeit innerhalb des Präsidiums erforderlich. Allerdings ist das Präsidium verpflichtet, Vorstand und Mitgliederversammlung spätestens an deren nächsten Sitzung über dringliche Beschlüsse zu informieren. Dringliche Präsidiumsbeschlüsse können jederzeit durch eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder der Mehrheit der anwesenden Mitglieder an einer JV/MV aufgehoben werden.
6.4. Das Präsidium erhält von der JUSO jährlich eine Spesenentschädigung. Deren Höhe wird im Rahmen der Budgetverabschiedung durch die JV festgelegt.

7. Der Vorstand
7.1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und das Organisationsgremium der JUSO Basel-Stadt. Ihm obliegen alle Aufgaben, die statutarisch nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für:

1. Die organisatorische Koordination der Aktivitäten.
2. Ausführung der Beschlüsse der Jahresversammlung und der Mitgliederversammlung
3. Regelmässige und offene Information an alle Mitglieder
4. Dem Vorstand gehören mindestens sieben Mitglieder an; die genaue Anzahl an Vorstandsmitgliedern wird durch die Jahresversammlung festgelegt.
5. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird durch diesen selbst auf Vorschlag des Präsidiums vorgenommen. Dem Vorstand gehören mindestens sieben Mitglieder an, wobei die Verantwortlichen für folgende fünf Posten direkt durch die Jahresversammlung zu wählen sind: 1. Das Präsidium (Bestehend aus Präsident/Präsidentin und zwei Vize-PräsidentInnen), 2. Der/die Verantwortliche für das Ressort Sekretariat, 3. Der/die Verantwortliche für das Ressort Finanzen

7.4. Der Vorstand soll sich bei der Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen des genehmigten Budgets bewegen.
7.5. Sollte ein Stichentscheid notwendig sein, wird dieser durch den Präsidenten/ die Präsidentin vorgenommen. Falls diese(r) abwesend sein sollte, hat der/die Sekretärin oder der Sekretär den Stichentscheid.

8. Die Jahresversammlung
8.1. Die JV ist das oberste Organ der JUSO Basel-Stadt.
8.2. Die Aufgaben der JV sind insbesondere:

1. Erlass von politischen Grundsatzerklärungen
2. Abnahme des Jahresberichts
3. Abnahme des Kassaberichts
4. Verabschiedung eines Budgets
5. Festlegung der Mitgliederbeiträge
6. Allfällige Änderungen resp. Bestätigung der Statuten
7. Neuwahl resp. Bestätigung des Vorstandes
8. Neuwahl resp. Bestätigung von Präsidium, SekretärIn und Finanzverantwortliche(m)
9. Neuwahl/resp. Bestätigung der RevisorInnen
10. Singen der „Internationale“ am Ende der Versammlung

Zudem verfügt die JV über alle Kompetenzen, die eine Mitgliederversammlung hat.
8.3. An der JV gilt das einfache Mehr. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JUSO Basel-Stadt. Die JV ist beschlussfähig, wenn 10% aller Mitglieder anwesend sind.
8.4. Der Vorstand, die MV oder 10% aller Mitglieder können vom Präsidium die Einberufung einer ausserordentlichen Jahresversammlung (AJV) innerhalb von drei Wochen verlangen; die AJV hat die selben Aufgaben wie die Jahresversammlung, mit Ausnahme der Abnahme von Jahres- und Kassabericht und der Festlegung des Budgets und der Mitgliederbeiträge.
8.5. Die Jahresversammlung tritt einmal jährlich auf Einladung des Präsidiums zusammen.

9. Die Mitgliederversammlung
9.1. Die MV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

1. Ausführung von JV-Beschlüssen.
2. Stellungsnahme zu politischen Problemen
3. Fassen von Abstimmungsparolen
4. Unterstützung / Lancierung von Initiativen und Referenden
5. Beitritt zu überparteilichen Komitees
6. Herausgabe der Informationsorgane der JUSO Basel-Stadt
7. Durchführung grösserer Aktionen und Veranstaltungen
8. Ersatzwahl für zurückgetretene Vorstandsmitglieder
9. Verabschiedung des Protokolls der jeweils letzten MV/JV zu Beginn der Sitzung
10. Bestätigung/ resp. Veränderung der vom Präsidium vorgeschlagenen Traktandenliste zu Beginn der Sitzung

9.2. An der MV gilt das einfache mehr. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JUSO Basel-Stadt. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

10. Anträge
10.1. Anträge an die JV können durch einzelne Mitglieder, den Vorstand, das Präsidium sowie durch eine MV gemacht werden.
10.2. Die Anträge müssen mindestens eine Woche vor der JV sämtlichen Mitgliedern zugestellt worden sein.
10.3. Resolutionen können ohne zeitliche Einschränkung eingebracht werden.

11. Urabstimmung
11.1. 25 Prozent der Mitglieder oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder an einer JV/MV können die Durchführung einer Urabstimmung verlangen.
11.2. Die Durchführung einer Urabstimmung wird durch eine Wahlkommission organisiert. Diese besteht aus sechs Mitgliedern. Sie wird zusammengesetzt aus der gleichen Anzahl an von Vertretern der verschiedenen umstrittenen Ansichten.
11.3. Die Urabstimmung findet innerhalb der darauf folgenden 4 Wochen statt.

12. Finanzen
12.1. Die JUSO Basel-Stadt finanziert sich durch:

1. Erhebung von Mitgliederbeiträgen
2. Unterstützungsbeiträge der SP Basel-Stadt
3. Spenden
4. Überschüsse aus Aktionen und Veranstaltungen

12.2. Die JUSO Basel-Stadt haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist in jedem Fall und ohne Ausnahme ausgeschlossen.
12.3. Die SP Basel-Stadt und die JUSO Schweiz haben ein Kontrollrecht über die Finanzen der JUSO Basel-Stadt. Sie sind berechtigt, den Finanzverantwortlichen/ die Finanzverantwortliche abzusetzen.

13. RevisorInnen
13.1. Die Revision übernehmen zwei Personen. Diese zwei Personen sind Mitglieder der JUSO Basel-Stadt, dürfen aber nach Vereinsverordnung nicht Vorstandsmitglieder sein.
13.2. Die RevisorInnen werden von der JV gewählt.
13.3. Die RevisorInnen sind zuständig für die Überprüfung von Ordnungsmässigkeit, Rechtsmässigkeit und Zeckmässigkeit von Geschäfts- und Rechnungsführung.

14. Auflösung
14.1. Die Auflösung der JUSO Basel-Stadt kann nur durch eine Jahresversammlung beschlossen werden. Solange mindestens 3 Mitglieder die JUSO Basel-Stadt erhalten wollen, kann sie nicht aufgelöst werden.
14.2. Im Falle einer Auflösung der JUSO Basel-Stadt wird das Vereinsvermögen an die JUSO Schweiz überwiesen. Diese soll mit dem Geld eine allfällige Neugründung einer JUSO Sektion in der Region unterstützen.

15. Schlussbestimmung
Die Statuten treten nach Revision durch die ordentliche JV der JUSO Basel-Stadt vom 16.03.2006 in Kraft.

Andy Oefner
Präsident JUSO Basel-Stadt
Florin Schaffner
Vizepräsident JUSO Basel-Stadt

Kaspar Wolfensberger
Vizepräsident JUSO Basel-Stadt


Juso Basel-Stadt | Postfach 1618 | 4001 Basel | info@juso-bs.ch
Juso-BS auf Facebook